AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma KFZ Ersatzteilprofis Mitterberger GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die Firma KFZ Ersatzteilprofis Mitterberger GmbH,
im folgenden kurz „ETP“ als Verkäufer der von Ihnen angeschafften Waren abschließt,
sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn diese von ETP nicht schriftlich und Firmen mäßig gezeichnet anerkannt werden.
Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Mit Annahme der von ETP gelieferten Waren verzichtet der Käufer jedenfalls auf etwaige
von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen.

Alle Angebote von ETP sind stets freibleibend.

Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Unterfertigung des ETP Auftrages
oder durch die schriftliche Bestätigung durch ETP zustande,
bei Fehlen einer solchen durch die widerspruchslose Entgegennahme der Ware
und einer von ETP ausgestellten Rechnung. Bestellungen sind hinsichtlich aller
Einzelheiten genau zu spezifizieren, der Käufer trägt das Risiko unvollständiger
oder ungenauer Angaben.

Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe oder Ausrüstung bleiben vorbehalten.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch ETP.

Mündliche Vereinbarungen sind erst mit schriftlicher Bestätigung von ETP wirksam.
Die mitgeteilten Preise sind, auch soweit sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind,
freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und in der Regel
sind diese innerhalb von wenigen Tagen lieferbar.

Es bleibt vorbehalten, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen, sofern sich die
Listenpreise von ETP zwischenzeitlich bis zur Lieferung verändern.
Im Falle der Erhöhung der Preise über 10% kann eine einvernehmliche
Auflösung des Liefervertrages für noch nicht in Fertigung
oder noch nicht in Lieferung befindliche Ware erfolgen
Bei Kleinbestellungen unter EUR 50,00 kann ein Bearbeitungskostenanteil
von 15 % in Rechnung gestellt werden.

Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt ETP die Angabe der Lieferzeit vorbehalten.
Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. ETP wird die angegebenen Lieferzeiten
nach Möglichkeit einhalten. Ereignisse höherer Gewalt oder Verzug der Vorlieferanten
entpflichten ETP von den eingegangenen Verpflichtungen und berechtigen, diese ganz
oder teilweise aufzuheben, oder die Lieferzeiten hinauszuschieben ohne dass der Besteller,
falls nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, von der
Verpflichtung zur späteren Abnahme entbunden ist.

Jeglicher Ersatz von Verzugs- und Nichterfüllungsschäden ist ausgeschlossen.
Ist bei Bestellungen auf Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so muss der Abruf
vom Käufer mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen.
Bei Sonderanlagen verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Ist der Abruf durch den Käufer
innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, ist ETP berechtigt, bei Ablauf der Frist den
offenen Teil der Abruforder auszuliefern.

Bei Bestellungen auf Abruf muss die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist,
spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten abgerufen sein.
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Ware auf Rechnung und
Gefahr des Käufers versandt. ETP versendet die bestellten Waren nach eigener Wahl –
per Post, Bahn oder Autotransport.

Etwaige Beschädigungen sind unmittelbar bei Abnahme der Sendung bei der Post,
der Eisenbahnverwaltung des Empfangsortes, dem Güterbeförderer oder für
den Fall der Lieferung durch eigenen Zustelldienst, bei den Fahrern von ETP zu melden
und auf den Versandpapieren bescheinigen zu lassen.

Beanstandungen müssen unverzüglich,
spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, und zwar
entweder schriftlich, per Telefax oder E-Mail, geltend gemacht werden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eintreffen im handelsüblichen Umfang zu überprüfen.
Die nicht fristgerechte Einbringung der Mängelrüge spätestens am 3. Tag nach Empfang,
sowie die Verarbeitung oder der Weiterverkauf der Ware gelten als Anerkennung der
Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Rücksendungen haben frachtfrei an die ausliefernde
Stelle zu erfolgen und werden nur nach vorheriger ausdrücklicher
Einverständniserklärung mit der Rücksendung angenommen.
Etwaige Rücksendungen können nur im Originalzustand zurückgenommen werden.
Spezifikationszeichen dürfen nicht entfernt werden.
Die beschädigte Stelle muss kenntlich gemacht werden, des weiteren sind
Rechnungsnummer, Datum und Grund der Beanstandung anzugeben, sowie ein Vermerk
„Beanstandung“ deutlich sichtbar anzubringen.

Die Berechnung einer Wiedereinlagerungs- und Manipulationsgebühr von
mindestens 15 % des zurückgegebenen Warenwertes ist vorbehalten.
ETP übernimmt, keine Haftung, wenn die Ausbesserungs- oder
Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert wird.
Bei berechtigter Beanstandung ersetzt ETP wahlweise die Ware oder erteilt eine
Gutschrift in Höhe des zurückgegebenen Warenwertes. Alle anderen Ansprüche des
Käufers wie Preisminderung, Schadenersatz, Verdienstentgang oder anderes sind
ausgeschlossen. Zur Beseitigung von Mängeln ist ETP nicht verpflichtet, solange der
Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

ETP leistet keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck.
Falls ETP für bestimmte Produkte ausdrücklich eine schriftliche Garantie übernimmt,
richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen nach den jeweiligen Garantiebestimmungen.
Gegenüber Unternehmern gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wobei die
Beweislast beim Kunden liegt. Für Austauschteile verkürzt sich die Gewährleistung auf 6 Monate.
Aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ersatzpflichten für Sachschäden, die
gewerblichen Nutzern entstehen, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden könnten, sind ausgeschlossen,
ebenso jegliche Folgeschäden.
Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische
Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz bei Weiter veräußerung
der Ware auf seinen Käufer zu überbinden.

Bei der Durchführung von Reparaturen und Installationen haftet ETP ausschließlich für die
fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die Brauchbarkeit der dabei verwendeten Teile.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von
Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit
unentgeltlich zu gewähren und auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
Auf Wunsch des Käufers übernimmt ETP die Montage gelieferter Maschinen und Einrichtungen.
Hierzu bedarf es besonderer Vereinbarungen.
Bei Montagen der von uns gelieferten Werkstätteneinrichtungen handelt es sich
nicht um Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.

Die Zahlungskonditionen für die Kfz-Verschleißteile lauten wie Vereinbart
und sind auf jeder Rechnung angeführt, für die Montage-, Reparaturrechnungen und Werkstätten-
Ersatzteillieferungen gelten ebenfalls die auf der Rechnung angeführten Konditionen.
Abänderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn ETP über den Betrag verfügen kann.
Wechsel werden nicht angenommen. Die Gewährung von Skonto setzt voraus,
dass keine fälligen Rechnungen offen sind. Für den Fall des Verzuges oder Bekannt werden
von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ETP berechtigt,
die Lieferung und weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, die sofortige Zahlung
aller ETP zustehenden Forderungen, auch aus anderen Verträgen ohne Rücksicht auf ein etwa gewährtes
Ziel oder eine etwa gewährte Stundung zu verlangen, für die geschuldete
Summe Sicherheit nach Wahl zu fordern, oder die im Eigentum von ETP stehende Ware sofort abzuholen.
Der Käufer gestattet schon im Vorhinein das Betreten seiner Räumlichkeiten zu diesem Zweck.
Im Falle des Verzuges ist ETP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 %
über der Nationalbankrate zu berechnen.
Alle im Falle eines Verzuges entstehenden Kosten eines von ETP beauftragten
Rechtsanwaltes gehen zu Lasten des Käufers.

Für den Fall des Verzuges ist ETP weiters wahlweise berechtigt,
vereinbarte Lieferungen nur noch gegen Nachnahme auszuführen.
Falls der Käufer, solche Nachnahmen nicht einlöst, kann ETP die Ware anderweitig auf Rechnung
des Käufers oder auf eigene Rechnung veräußern, wobei ETP im übrigen alle sonstigen
Rechte gegen den Käufer vorbehalten bleiben, insbesondere der Anspruch auf Erstattung
der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem durch Notverkauf erzielten Preis.
Rechnungsabzüge, sei es im Wege der Aufrechnung, der Minderung, der Zurückbehaltung
oder sonstiger Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich im Einzelfall etwas
anderes zugestanden oder gerichtlich entschieden ist.
ETP behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor.

ETP ist berechtigt, Zahlungen des Kunden wahlweise auch auf andere,
insbesondere ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Bei Weiterveräußerung vor kompletter
Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, ETP die entsprechende
Kaufpreis Forderung sicherheitshalber abzutreten.
Im Fall der Verarbeitung vor kompletter Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, ETP die ent
sprechende Kaufpreisforderung sicherheitshalber abzutreten.
Im Fall der Verarbeitung vor kompletter Bezahlung entsteht Miteigentum von ETP und des
Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen,
verarbeiteten Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Waren in anderer Weise, etwa durch Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung zu verfügen. Im Falle des Verzuges des Käufers ist ETP berechtigt,
die im Vorbehaltseigentum von ETP stehende Ware unter Aufrechterhaltung desKaufpreises
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abzunehmen.
Zu diesem Zweck gestattet der Käufer ETP und den von ETP beauftragten Personen den Abtransport
der im Vorbehaltseigentum stehenden Waren und das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten.
ETP ist berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig unter Anrechnung auf die
Kaufpreisforderung zu veräußern.

Von allen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen in die Ware,
die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von ETP betreffen,
hat der Käufer ETP unverzüglich zu unterrichten.
Die Kosten etwaiger Interventionen von ETP gegenüber
Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers.
Die Kosten der Verpackung sind in der Regel im Verkaufspreis inkludiert.
Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung besteht nicht, soweit nicht zwingende anders lautende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
In diesem Fall behält sich ETP die Berechnung angemessener Kosten für Rücknahme und Entsorgung.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame,
deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen
Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass seine Firmendaten EDV mäßig erfasst und verarbeitet werden.
ETP verpflichtet sich, diese Daten nur für eigene Zwecke zu verwenden.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klage und Rückgabe der
von ETP gelieferten Ware, das sachlich zuständige Gericht in Graz. Anzuwenden ist
österreichisches Recht.